Gesamtarbeitsverträge für das Maler- und Gipsergewerbe

Der SMGV schliesst mit den Gewerkschaften Unia und Syna periodisch und in der Regel alle 3 Jahre einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. Darin werden gemeinsame Bestimmungen über Abschluss, Inhalt (Minimallohn, Arbeitszeit usw.) und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgestellt. Details finden Sie hier.

Ab 1. Januar 2017 tritt der GAV VRM (Vorruhestandsmodell) in Kraft. Das VRM ist in einem separaten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt, nämlich: GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe 01.01.2017 – 31.12.2026.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Informationen zu Arbeitszeitbewilligungen durch das SECO finden Sie hier.

GAV VRM (Vorruhestandsmodell)

ACHTUNG! - Das VRM tritt per 01.01.2017 in Kraft. Lesen Sie die unten eingefügte Information "VRM-Info 12.2016" dazu.

Der Beitrag der Arbeitnehmer und Arbeitgeber beträgt je 0.85 % (zusammen 1.70%) der SUVA-Lohnsumme (inkl. 13. Monatslohn). Der Beitrag des Arbeitnehmenden ist ab 1. Januar 2017 direkt vom Lohn abzuziehen und als VRM-Beitrag auszuweisen. Es empfiehlt sich, ein separates VRM-Konto (für die Ar­beitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) zu errichten.

Seit 1. November 2016gibt die Durchführungsstelle GAV VRM unter der Telefonnummer +41 58 215 82 80 Auskunft über die Anwendung des Regelwerks im betrieblichen Alltag. Die WebsiteGAV VRM der Durchführungsstelle der Stiftung VRM Maler und Gipser wird ausserdem ein Berechnungstool für Leistungsvarianten enthalten.

Finden Sie bereits heute konkrete Beispiele zur Einführung des GAV VRM in Ihrem Unternehmen.

Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe (GAV) 2022 - 2025

Der SMGV schliesst mit den Gewerkschaften Unia und Syna periodisch und in der Regel alle 3 Jahre einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. Darin werden gemeinsame Bestimmungen über Abschluss, Inhalt (Minimallohn, Arbeitszeit usw.) und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgestellt.

Der GAV wird vom Bundesrat jeweils für allgemeinverbindlich erklärt und gilt somit zwingend für alle Maler- und Gipserbetriebe in den entsprechenden Gebieten. Es werden auch diejenigen Unternehmen erfasst, die nicht Mitglied des SMGV sind. Die Bestimmungen gelten unmittelbar und können weder wegbedungen noch durch Abreden zu ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Hier finden Sie den GAV sowie die wichtigsten Änderungen.

Weitere Informationen zum Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe finden Sie bei unserem Dachverband  SMGV.

Die Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes bietet auf ihrer Website zahlreiche Auslegungshilfen und weiterführende Informationen zur GAV-Unterstellung. ZPBK

Die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz berät über die Kautionspflicht schweizerischer und ausländischer Betriebe. ZKVS

Arbeitszeitbewilligungen SECO

Über das Internetportal «Tacho» können Betriebe in der Schweiz und aus dem Ausland Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen online einreichen.

Mit der E-Government Applikation können Sie online Ihr Gesuch für Nacht- und Sonntagsarbeit, für den ununterbrochenen Betrieb oder Pikettdienst in der Nacht oder am Sonntag/Feiertag einreichen. Das Gesuch wird durch die Behörde beurteilt und anschliessend können Sie die Verfügung auf der online Plattform abholen. Sie erhalten zudem einen unkomplizierten Zugang zu Ihren Daten, wie Informationen zum Betrieb, den Bewilligungen und Gesuchen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.